§ 42b - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben


§ 42b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) 1Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). 2Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. 3Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. 4Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1.
die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2.
die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.


Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 42b PFAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42b PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42b PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42e PFAV Zurückweisung von Daten (vom 17.12.2024)
... weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen. (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... zu Formularen erforderlich werden, sind diese als qualitativer Formularteil gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 einzureichen. 2. Kopfzeilen Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 3 7. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde § 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben § 42c Zusammen einzureichende ... 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 19. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt: „§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber ... der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. § 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben (1) Elektronische Einreichungen müssen in ... weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen. (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. ...


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