(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 7 und
9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 7 und
9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2)
1Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 7 oder
§ 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 7 oder
§ 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
2Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 7 oder
§ 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 7 oder
§ 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3)
1Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach
§ 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
2Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach
§ 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
3§ 28 bleibt unberührt.
(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414