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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 43 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Gestaltungsprinzipien von Oberflächen zu unterscheiden,

4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Stucktechniken zu beschreiben,

8.
Verfahren zur Erstellung von Innendämmungen zu beschreiben,

9.
den Aufbau und die Herstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen zu beschreiben und ökologische Auswirkungen zu reflektieren,

10.
Arten von Sonderputzen zu unterscheiden,

11.
Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Putz- und Trockenbauoberflächen zu unterscheiden,

12.
Schäden an Putzoberflächen, an Trockenbauoberflächen oder an Wärmedämm-Verbundsystemen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie

13.
Verfahren zur Sanierung von Stuck und Putzen zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

 
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