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§ 43 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 43
(1) 1Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. 2Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2730 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 43 BVerfGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 BVerfGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46a BVerfGG (vom 29.07.2017)
... entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 ; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. (2) Beantragt einer der ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswahlgesetz
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
§ 46 BWahlG Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (vom 14.03.2024)
... sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung ( § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das ...
Europawahlgesetz (EuWG)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
§ 22 EuWG Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament (vom 10.10.2013)
... sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung ...
Parteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 33 PartG Verbot von Ersatzorganisationen
... fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43 , 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 1 PartFinÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... 13 Nr. 2" durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 und 2a" ersetzt. 5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei ... entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 ; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. (2) Beantragt einer der ...
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