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§ 43 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 43 Beratungsgeheimnis
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
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Zitierungen von § 43 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 DRiG Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters (vom 15.06.2017)
... wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren ( § 43 ). (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 4 HwOSchlVerfV Beschlüsse der Schlichtungskommission
... (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes ...
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