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§ 43 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
(1) 1Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.
(3) 1Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er
- 1.
- Waisen der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder
- 2.
- Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- 3.
- voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.
(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet:
- 1.
- Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
- 2.
- Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
- 3.
- Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe oder dem Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 Prozent,
- 4.
- Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,
- 5.
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,
- 6.
- Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,
- 7.
- Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
- 8.
- Renten wegen Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,
- 9.
- Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.
(5) 1Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. 2Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.
(6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 43 SEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SEG Verhältnis zu Leistungen anderer Träger (vom 01.01.2025)
... Sozialleistungsträger, vor. (2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere ...
§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt. (2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und ...
§ 50 SEG Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft (vom 01.01.2025)
... monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten ...
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1 , §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
§ 80 SEG Grundsätze (vom 01.01.2025)
... vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu ... Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines ...
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025)
... nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 . (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § ...
§ 85 SEG Wahlrecht (vom 01.01.2025)
... anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 38 SVReformG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes ,". 7. § 235 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Absatz 2 eingefügt: „(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere ... und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat." 19. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren ... sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines ... nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 ." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ ... anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die bisher ...
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