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§ 43 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 43 Informationspflichten; Berechnungen
§ 43 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (§ 294 Absatz 1) benötigen.
(2) 1Die Informationen müssen vollständig, aktuell und genau sein. 2Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen. 3Die Unternehmen haben die Informationen fristgerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
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Zitierungen von § 43 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 VAG Risikomanagement
... Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder ...
§ 68 VAG Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
... gesondert Rechnung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass 1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der ...
§ 281 VAG Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gelten die §§ 43 , 44 und 305 entsprechend. Benötigt die Gruppenaufsichtsbehörde die in § ...
Zitat in folgenden Normen
Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793
§ 4 VersMeldeV Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung
... an die Deutsche Bundesbank zu melden sind. (4) Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen 1. die Berichte, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke ... 2 Nummer 5" durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5" ersetzt. 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Berichtspflichten zum ... 344 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die ... worden ist," ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die ...
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