§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Eine Prämie in Höhe von einmalig 5.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. 2Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. 3Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) 1Eine Prämie in Höhe von einmalig 16.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. 2Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. 3Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(4) 1Eine Prämie in Höhe von 9.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. 2Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. 3Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. 4Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... für besondere Einsatzbereitschaft". g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 43 ... „§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 44 ... 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a , 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit ... trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle." 20. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 ... 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 7 BwRefBeglG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: „§ 43b Verpflichtungsprämie ... Personalgewinnungszuschlag nach § 43, 2. neben einer Prämie nach § 43a , 3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5, 4. neben einer ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012) ... (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten ... des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016." 11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 werden die Wörter „der Absätze 6 und 7" durch die Wörter ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
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