§ 441 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses


§ 441 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. 2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 441 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 441 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 484 FamFG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
... sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrieben ist. (2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des ...


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