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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 44 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,

2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie

3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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