§ 44
1Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
interne Verweise§ 45 BVerfGG ... Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44 ) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ...
Zitat in folgenden NormenParteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 33 PartG Verbot von Ersatzorganisationen ... fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_BVerfGG.htm