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§ 44 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 44 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
Zitierungen von § 44 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
... zu Satz 1 Nummer 4 kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 44 ausgestellt werden, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu ...
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