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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 44 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten" mit 40 Prozent,
- 2.
- „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten" mit 10 Prozent,
- 4.
- „Durchführen von Hochbaumaßnahmen" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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Zitierungen von § 44 HochbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 HochbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HochbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 HochbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
... der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin nach § 44 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Hochbaufacharbeiter und zur ... sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 44 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § ...
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