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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 44 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.
(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. 2§ 13 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.
(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.
Zitierungen von § 44 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44 , 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_SEG.htm