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§ 44 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 44 Erhebung der Abgabe
(1) 1Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. 2Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
(2) 1Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juni 2017 BGBl. I S. 1942 m.W.v. 4. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 44 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942 |
aktuell vorher | 15.10.2014 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell | vor 24.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 28.10.2023)
... nimmt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitat in folgenden Normen
Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 1 WeinfondsV Erhebung der Abgabe (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) (vom 01.04.2012)
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51 und 53 Absatz 2 und 4 ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht." 5. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe § ...
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... „fünf Ar" durch die Wörter „zehn Ar" ersetzt. 12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Weinbaukartei gemeldete" durch die Wörter „in ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Absatz 1 bis 4" die Angabe „, § 44 Absatz 6" eingefügt. 25. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... 1b" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2" gestrichen. b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ... „6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Weinfonds-Verordnung
Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
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