Tools:
Update via:
§ 44 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
§ 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
(1) 1Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. 2Bei der Entscheidung sind die Berechnungsgrößen des Wohngeldes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in der ab dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. 2Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. 3Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. 4Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung nach neuem Recht zu entscheiden.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.
(5) 1Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. 2Ist über einen vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3§ 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 44 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Wohngeld-Plus-Gesetz vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) vom 15.05.2020 BGBl. I S. 1015 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2963 |
aktuell | vor 30.12.2008 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 WoGG Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs (vom 01.01.2021)
... § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe eingefügt: § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag". 2. § 7 wird wie folgt ... ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: 10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu ... 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen." 8. Folgender § 44 wird ... der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen." 8. Folgender § 44 wird angefügt: § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag ... Personen." 8. Folgender § 44 wird angefügt: § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag (1) Ist Wohngeld bewilligt worden und ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 55 SozERG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 23.05.2020)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgender § 45 angefügt: „§ 45 Übergangsregelung aus Anlass ... Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. b) (aufgehoben) 3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt: „§ 45 Übergangsregelung aus ...
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
... anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht ...
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend." 15. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Entscheidung sind die ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... zur Stärkung des Wohngeldes". b) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst: „§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes ... werden wie folgt gefasst: „§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes § 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes". c) Der Angabe der ... 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 16. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst: „§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes ... Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2022 gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend. § 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes (1) Ist Wohngeld vor dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_WoGG.htm