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§ 452
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§ 452 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch
Artikel 15
G. v. 27.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24
Freiwillige Gerichtsbarkeit
93 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 614 Vorschriften zitiert
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 451
←
→
§ 453
§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
§ 452 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1)
1
Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der
§§ 66
und
67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
(BGBl. III 403-4) gelten die
§§ 448
bis
451
entsprechend.
2
Anstelle der
§§ 1170
,
1171
und
1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind die
§§ 66
,
67
,
58
des genannten Gesetzes anzuwenden.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 451
←
→
§ 453
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Zitierungen von
§ 452 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 452 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 453 FamFG Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
... Abs. 2, des § 448 Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451,
452
gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den §§ 887, 1104, 1112 des ...
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