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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 45 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie
- 1.
- voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
- aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
- 3.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,
- 1.
- für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
- 2.
- für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) § 13 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 45 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45 , 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/45_SEG.htm