1Personen, die
- a)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b)
- andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem
Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
2§ 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408