(1)
1Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
§ 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
2Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist
§ 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(3)
1Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem
Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat.
2Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
(4)
1Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von
§ 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.
2Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von
§ 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
3Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
(4a) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(6)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von
§ 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; ... wie folgt gefasst: „3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a ,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30 Absatz 1 bis ... des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." 6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen ... 6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „ § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; ... bb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: „15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411