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§ 46 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit



(1) 1Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. 2Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. 2Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. 3Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. 4Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) 1Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. 2Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.



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Frühere Fassungen von § 46 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BBG Ärztliche Untersuchung (vom 07.12.2018)
... In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer ...
§ 49 BBG Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
... Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden. (3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend ...
§ 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten (vom 01.04.2024)
... Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder 4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 3 AltGG Anspruch (vom 31.07.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Wird 1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis, 2. der ... 2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder ...

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 2 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
... 2 des Bundesbeamtengesetzes), 2. die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 13 BeamtVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (vom 01.01.2020)
... Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren ...
§ 60 BeamtVG Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (vom 12.02.2009)
... ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das ...
§ 85a BeamtVG Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (vom 12.02.2009)
... einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten ...

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 BesÜG Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes. (2) ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 77a BBesG Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes . § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (2) Monatlich ...

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 48b DRiG Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen (vom 12.02.2009)
... entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang ...

Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 5a EUrlV Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit (vom 20.08.2021)
... 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt. (2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch ...

Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 2 PflZV Verrechnung (vom 28.10.2016)
... wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 3 PostPersRG Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen (vom 07.07.2021)
... zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes . Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung (vom 12.12.2021)
... Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes
...  „2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: ... bereits erreicht" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ... die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ... 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ... die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ... oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 39. In § 61 Abs. ... des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. ... § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des ... § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des ... und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen." 7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die erforderlichen" durch das Wort ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen." 4. § 92 ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 5 BBeamtGewG Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
... § 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes" ersetzt. b) ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (2) ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt. (2) Der Urlaubsanspruch, der über den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 6 BLV Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn (vom 12.02.2009)
... (3) In den Fällen des § 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn ...