Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die
§§ 32c und 606 bis
614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des
§ 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie
§ 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272