(1)
1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach
§ 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
- 1.
- dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
- 2.
- der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.
2Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag.
3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert.
4Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
5§ 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2)
1Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach
§ 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden.
2Die Meldung nach
§ 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, 71. eine Untersagung nach § 51 ... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt, 7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit ...
Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, 71. eine Untersagung nach § 51 ... oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion durchführt, 6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt oder 7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung ...
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606