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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 46 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. 2Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.
(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Zitierungen von § 46 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 SEG Zuständigkeit
... am Arbeitsleben nach Kapitel 4, 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie 4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4c UVBErrichtG Leistungen der Soldatenentschädigung (vom 01.10.2021)
... Soldatenentschädigungsgesetzes und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes . (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 30 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes . (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der ...
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