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§ 46i - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung



(1) 1Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. 2Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.

(3) 1Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. 2Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. 3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 46i KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 3 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 20 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuellvor 15.12.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46i KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46i KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 3 FinmadiG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung". b) Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst: „§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer ... b) Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst: „ § 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung". c) ... Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 9 und 10" ersetzt. 12. § 46i wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 46h wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung". d) Nach der Angabe zu ... Art und Weise der Übermittlung festlegen." 11. Nach § 46h wird folgender § 46i eingefügt: „§ 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der ... 11. Nach § 46h wird folgender § 46i eingefügt: „ § 46i Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung (1) Der im Rahmen eines ...