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§ 47 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 47 Wahlzeit



(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.



 

Zitierungen von § 47 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 BWO Schluss der Wahlhandlung (vom 18.09.2024)
... die Wahlzeit ( § 47 ) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... 26. § 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst: „Ist die Wahlzeit ( § 47 ) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Artikel 1 12. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... gefasst: „§ 60 Schluss der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit ( § 47 ) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die ...