§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
(1)
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen.
2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach
Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.
(2)
1Die Einnahmen und Ausgaben nach
Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen.
2Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.
3Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach
Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten.
4Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
(3)
1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des
§ 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden.
2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.
Frühere Fassungen von § 47 EnFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 EnFG Zweck des Gesetzes (vom 01.01.2023) ... aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ...
§ 7 EnFG Abschlagszahlungen ... der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die ... eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 16.05.2024) ... der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes ... Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung ... „die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten" ersetzt. 5. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ... Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz." e) In Nummer 5.7 ...
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