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§ 47 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 47 Überführung



(1) 1Verstirbt die geschädigte Person an der Schädigungsfolge, werden derjenigen Person, die die Überführung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet. 2Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen sind.

(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht werden.

(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.

 
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