§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
Frühere Fassungen von § 48 BMG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes ... Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. 14. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Melderegisterauskunft für ... eingefügt. 14. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Soweit ...
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