§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(1)
1Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der
Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
2Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
- 1.
- dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
- 2.
- dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 3.
- welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- 4.
- in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 5.
- dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
- 5a.
- dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
- 6.
- dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.
(2)
1Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der
Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.
2Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Frühere Fassungen von § 48 BWO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung der Bundeswahlordnung ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann" ... des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen." 8. Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1 ) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung ... 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 ... durch das Wort telefonisch" ersetzt. 34. In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort Wahlumschlag" durch das Wort ...
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