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§ 48 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48 Erlass- und Erstattungsverfahren
(1) 1In den Fällen des § 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Absatz 4 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dabei ist der zu erlassende oder zu erstattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstattungsanmeldung). 3Für die Erlass-/Erstattungsanmeldung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß.
(2) 1Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1 ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld. 2Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.
(3) 1In den Fällen des § 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 Euro je Erlass-/Erstattungsanmeldung vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden. 2Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. 3Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
(5) 1Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist die Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese Steuerzeichen bereits entrichtet hat. 2Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.
(6) 1In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2Die Frist nach § 32 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.
Text in der Fassung des Artikels 6 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 48 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 TabStV Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen (vom 01.07.2021)
... oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 6 8. VStÄndG Änderung der Tabaksteuerverordnung
... die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak," eingefügt. 6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) In den Fällen des § 32 ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 17. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 50. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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