§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
(1)
1Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von
§ 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
2Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.
3Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) 1Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
- 1.
- vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
- 2.
- sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
- 3.
- Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,
sofern sie nicht geringwertig ist.
2Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
Frühere Fassungen von § 48b VAG
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interne Verweise§ 48c VAG Durchleitungsgebot (vom 23.02.2018) ... 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 2b. entgegen § 48c Absatz ...
Zitat in folgenden NormenGewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 6 VersVertrRÄndG Inkrafttreten ... 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b , die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die ...
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... „§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot § 48c ... f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. Für den ... 48 und 51 nicht." 7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c eingefügt: „§ 48a Vertriebsvergütung und ... Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (1) Versicherungsunternehmen und ... 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer ... nach Nummer 2 die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 2b. entgegen § 48c ...
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