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§ 48c - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 48c wird in 2 Vorschriften zitiert
Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
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Zitierungen von § 48c DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48c DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48d DRiG Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
... und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung ...
§ 62 DRiG Zuständigkeit des Dienstgerichts
... über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c . (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen ...
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