§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
(3) 1Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden
- 1.
- nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
- 2.
- nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
- 3.
- nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
2Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.
(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit". h) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte ... auf Zeit". h) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; ... der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen." 23. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in ... zu berücksichtigen." 23. § 49 wird wie folgt gefasst: „ § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
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