(1)
1Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit diese Leistungen der geschädigten Person für den Sterbemonat bewilligt waren.
2Für den Fall, dass der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen der Gesamtbetrag nach
§ 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach
§ 82.
(2) 1Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge
- 1.
- die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
- 2.
- die Waisen der geschädigten Person,
- 3.
- die Eltern der geschädigten Person,
wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
2Hat die geschädigte Person mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld nach der Rangfolge des Satzes 1 derjenigen Person zu zahlen, die von der geschädigten Person unterhalten wurde.
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Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423