§ 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse
Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder die
Verordnung (EU) 2019/2033 zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durchführung der §§ 46 bis 48 sowie der
Verordnung (EU) 2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut anordnen,
- 1.
- unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses Wertpapierinstituts anzupassen,
- 2.
- die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verstärken,
- 3.
- binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bundesanstalt bestimmte Frist für die Durchführung dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens vorzunehmen,
- 4.
- eine angemessene Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Kapitalanforderungen vorzunehmen,
- 5.
- die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu veräußern,
- 6.
- die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken, auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken, zu verringern,
- 7.
- eine variable Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu vereinbaren ist,
- 8.
- Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
- 9.
- Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpapierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein Ausfallereignis darstellt,
- 10.
- Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage,
- 11.
- im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforderungen zu erfüllen,
- 12.
- ergänzende Informationen zu Verstößen gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu übermitteln und
- 13.
- die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt, zu verringern.
interne Verweise§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49 , 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, ...
§ 50 WpIG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 30.12.2023) ... Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme ... ausgeschlossen sind. (3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 ... fest. (4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen: ...
§ 51 WpIG Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln ... zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49 Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforderungen führen oder die Fähigkeit des ...
§ 52 WpIG Besondere Liquiditätsanforderungen ... Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditätsanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittleres Wertpapierinstitut oder ein ... und Strategien führen. (2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als ... Liquiditätsanforderung fest. (3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach § 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ...
§ 59 WpIG Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden ... 5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage von § 49 . (2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Vertragsstaat ein ... gegen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen und 3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte besondere ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... Halbsatz ein Konto errichtet oder führt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 , § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... Aufsichtsbefugnisse 29.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 ... 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 ... 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 ... 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 ... 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer ... 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer ... 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG nach Zeitaufwand 29.6 Maßnahmen bei Gefahr ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ... Aufsichtsbefugnisse 15.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025 15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG ... nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025 15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125 15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG ... nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125 15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505 15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG ... nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505 15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010 15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG ... nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010 15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005 15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG ... nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005 15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500 15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG ... nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500 15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG 1.500 15.6 Maßnahmen bei Gefahr (§ 79 ...
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