§ 49c - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag


§ 49c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.


Text in der Fassung des Artikels 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 49c PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49c PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49c PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49b PflAPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 49c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... Bestätigung des Antragseingangs § 49b Erforderliche Unterlagen § 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 49d ... beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 49c . (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland ... eine entsprechende Absicht sprechen. (7) § 48 gilt entsprechend. § 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Die ...


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