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§ 4 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 4 Inhalt, Zweck
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen
- 1.
- der Intrahandelsstatistik und
- 2.
- der Extrahandelsstatistik.
(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke
- 1.
- der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
- 2.
- der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
- 3.
- außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
- 4.
- der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.
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Zitierungen von § 4 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1 , 2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des ...
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