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§ 4 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 4 Inhalt, Zweck



(1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen

1.
der Intrahandelsstatistik und

2.
der Extrahandelsstatistik.

(2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke

1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,

2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,

3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und

4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.



 

Zitierungen von § 4 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1 , 2. Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt ...