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§ 4 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Besitzstand



1Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die

1.
vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;

2.
vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.

2Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

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Zitierungen von § 4 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKrFQG Weiterbildung
... sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4 . (6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Anlage 3 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
... über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 3 BKrFQVEV 2020 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer ... 5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 BKrFQG " durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 BKrFQG" ...