§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
- 2.
- infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; §
6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden.
3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach §
10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des §
4 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.08.2021) ... den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. (5) ...
§ 19 BeamtVG Witwengeld (vom 12.02.2009) ... Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, ...
§ 23 BeamtVG Waisengeld (vom 12.02.2009) ... zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen ...
Zitat in folgenden NormenBundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." ... 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „( § 4 Abs. 1 Nr. 1 )" durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt. ... In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Wörter „( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 )" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3" ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen". 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ... als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 35 BBG ... Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis ...
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