(1) Kommt eine Einigung nach
§ 3 Abs. 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung oder des Härteausgleichs fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) 1Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. 2In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27