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§ 4 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 4 Finanzkraftausgleich
1Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. 2Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 4 FAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FAG Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern (vom 01.01.2020)
... Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die ...
§ 13 FAG Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres (vom 01.01.2020)
... Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft werden nach den §§ 2 sowie 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt 1. die Einnahmen der Länder nach ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der KindertagesbetreuungB. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1868
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868
Artikel 5 KiQuTWG Inkrafttreten (vom 03.12.2019)
... (3) Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im ... (4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister der Finanzen gibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die ... Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft". 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Finanzkraftausgleich Der ... Finanzkraft". 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Finanzkraftausgleich Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein ... Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe „ §§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. ... die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ...
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