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§ 4 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 4 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 1. die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19); ...
§ 5a FVG Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion (vom 28.12.2022)
... Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 ZollVNeuOrgG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... 1 Nr. 1 und" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ... 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 2 BWpVerwG Aufgaben und Aufsicht
... Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4. (2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. ...
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