(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
- 1.
- Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
- a)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und
- b)
- 1 Milliarde Euro im Jahr 2021,
- 2.
- Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und
- 3.
- zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.
(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.
(3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248