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§ 4 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 4 Risikomanagement



(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.

(3) 1Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. 2Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.

(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:

1.
bei der Vermittlung von Kaufverträgen und

2.
bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:

1.
als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:

a)
Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,

b)
Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder

c)
Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und

2.
als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.



 
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Frühere Fassungen von § 4 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25h KWG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.07.2021)
... nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2023)
... sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 27 ZAG Organisationspflichten (vom 01.07.2021)
... (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten; 5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung
... 3 und 6" ersetzt. 4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ...
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ...
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des ... Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ... Geldwäschegesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... Geldwäschegesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt." 7. In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete" durch das Wort „Nettokaltmiete" und das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... der Verordnung (EU) 2015/751 gewährleisten, und 4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich ...