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§ 4 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes



(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.

(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrWaffKontrG Befreiungen (vom 04.08.2011)
... Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig ... wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § ...
§ 6 KrWaffKontrG Versagung der Genehmigung
... nicht besitzt. (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben ...
§ 8 KrWaffKontrG Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung (vom 04.08.2011)
... Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt. (2) Die ...
§ 9 KrWaffKontrG Entschädigung im Falle des Widerrufs
... Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4a ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in ...
§ 11 KrWaffKontrG Genehmigungsbehörden (vom 27.06.2020)
...  (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf das ...
§ 14 KrWaffKontrG Überwachungsbehörden (vom 28.12.2022)
... 4a das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 2. in den Fällen des § 4 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig. ... insoweit eingeschränkt. (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die ...
§ 15 KrWaffKontrG Bundeswehr und andere Organe (vom 04.08.2011)
... Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die ...
§ 22a KrWaffKontrG Sonstige Strafvorschriften (vom 01.09.2013)
... eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 1. KrWaffKontrGDV (vom 27.06.2020)
...  (2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
...  „(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt." 5. ...