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§ 4 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Nitrite und Nitritpökelsalz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. 2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
- zuverlässig ist und
- 2.
- über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.
Zitierungen von § 4 LMZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LMZDV Straftaten
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 ... nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt. (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 ...
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