(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. 2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
- zuverlässig ist und
- 2.
- über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.
3Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.
§ 6 LMZDV Straftaten (vom 01.01.2025) ... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 ... nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt. (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 ...