(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (
§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024) ... der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4 ), b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, ... Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), 5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und ...
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440