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§ 4 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Nutzer; Anbieter
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. 2Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) 1Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. 2Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
(5) 1Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
- 1.
- ein staatlicher Rechtsträger ist,
- 2.
- ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,
- 3.
- ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2.000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder
- 4.
- im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.
(6) 1Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt und der
- 1.
- im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im Inland belegen ist, oder
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
Zitierungen von § 4 PStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PStTG Begriffsbestimmungen
... dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis ...
§ 9 PStTG Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
... Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde ... Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an 1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen ...
§ 12 PStTG Registrierung
... der Europäischen Union, in denen a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug ...
§ 17 PStTG Erhebung meldepflichtiger Informationen
... nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen. (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein ... nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen. (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und ... 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und ...
§ 19 PStTG Identifizierung freigestellter Anbieter
... Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen ... Anbieters verlassen. Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen Aufzeichnungen verfügbaren ...
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